Verpflegung der Mitarbeiter im Gastgewerbe – Regeln und Fallstricke

In vielen Gastronomiebetrieben ist es üblich, dass die Mitarbeiter aus der eigenen Restaurantküche verpflegt werden. Dies ist eine nette Geste, kann aber steuerlich Konsequenzen haben. Denn hierbei sind einige Faktoren zu beachten.

Es bietet sich an, auch den Mitarbeitern Essen aus der hauseigenen Küche zukommen zu lassen. Solche Benefits eignen sich hervorragend, um auch neue Mitarbeiter zu akquirieren. Allerdings ist bei diesem Angebot einiges zu berücksichtigen.

Versorgung mit Konsequenzen

Wer seinen Mitarbeitern eine Verpflegung aus der hauseigenen Küche bietet, sollte sich vorab genau informieren. Denn bei einem derartigen Angebot lauern diverse Fettnäpfchen, die es zu vermeiden gilt. Solche sogenannten Sachzuwendungen sind relevant für Lohnsteuer und Sozialabgaben. Schließlich handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Diese Sachbezüge sind von der Bundesregierung mit einem festen Wert beziffert, welcher sich aber Jahr für Jahr ändert.
Der Punkt Verpflegung ist in den meisten Fällen im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Betriebsvereinbarung hinterlegt. Dass in einem Gastronomiebetrieb keine Verpflegung der Mitarbeiter erfolgt, muss bei einer Betriebsprüfung plausibel erklärt werden. Generell gehen die Prüfer davon aus, dass diese stattfindet.

Verpflegung in der Praxis

Stellt ein Gastronom seinen Mitarbeitern eine Mahlzeit zur Verfügung, kann diese kostenfrei, zum ermäßigten Preis oder zu einem Preis, der über dem amtlichen Sachbezugswert liegt, angeboten werden. Dabei ist zu beachten, dass alle Preise unterhalb dieses festgelegten Wertes steuerliche Folgen haben. Denn die Differenz zum amtlichen Sachbezugswert wird als geldwerter Vorteil dem Lohn zugerechnet. Der Wert erscheint auf dem Lohnzettel und kann höhere Lohnsteuer und höhere SV-Beiträge nach sich ziehen. Auch der Arbeitgeber muss mit höheren Anteilen am Sozialversicherungsbeitrag rechnen.
Auch ein Rabattfreibetrag ist gängige Praxis. Dabei wird das angebotene Essen zu einem Sonderpreis an die Mitarbeiter abgegeben. Dieser darf vier Prozent unterhalb des Normalpreises nicht unterschreiten. Diese Möglichkeit verlangt eine akribische Aufzeichnungspflicht. Hierfür gilt ein Freibetrag von 1.080 Euro, für den keine Steuer- und Sozialabgaben fällig werden.

Bildurheber: belchonock

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