Umsatzsteuer-Chaos im Gastgewerbe: Wann gilt welcher Steuersatz?

Im Umsatzsteuer-Chaos den Überblick zu behalten, ist nicht ganz leicht. Fehler könnten sich spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung schwer rächen. Deshalb sollten Gastronomen die Regeln genau kennen.

Oft ist nicht ganz eindeutig, ob der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie bei 19 Prozent oder doch bei 7 Prozent liegt. Dennoch sind die Regeln eindeutig. Um Ärger vorzubeugen, sollten sich Gastronomen vor Eröffnung ihres Betriebes genau informieren.

Ermäßigt oder doch nicht?

Grundsätzlich ist eine wichtige Regel zu verinnerlichen: Wer seinen Gästen Speisen und Getränke an Tischen mit entsprechenden Sitzgelegenheiten serviert, rechnet 19 Prozent ab. Wer jedoch nur Speisen über eine Theke verkauft und Verzehrmöglichkeiten ausschließlich an Stehtischen anbietet, nutzt den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.

Während Gastronomen vom ermäßigten Steuersatz profitieren können, versucht das Finanzamt, den hohen Steuersatz einzufordern. Damit geht jede Partei ihren individuellen Interessen nach. Jeder Gastronomiebetrieb ist verpflichtet, konkret nachzuweisen, welche Speisen und Getränke zum ermäßigten Steuersatz verkauft wurden.

Warum für Gastronomiebetriebe eigentlich die 19 Prozent Umsatzsteuer Gültigkeit haben, ist sehr eindeutig. Sie verkaufen ihren Gästen nicht ausschließlich Speisen, sondern bringen eine umfassende Dienstleistung dar. Sie bedienen ihre Gäste und bieten einen gewissen Service. Die Küche arbeitet für die Gäste, Toiletten werden gestellt und es erfolgt eine individuelle Beratung. Damit ist klar, dass 19 Prozent angebracht sind.

Besonders interessant ist die Regelung für Catering-Unternehmen. Sobald diese mehr Service bieten als die reine Lieferung ihrer Speisen, sind sie ebenfalls zur Zahlung der 19 Prozent verpflichtet. Beinhaltet das Angebot ausschließlich die Lieferung der bestellten Speisen, sind nur 7 Prozent zu zahlen.

Sonderfall Getränke

Beim Verkauf von Getränken spielt es keine Rolle, ob diese sitzend oder unterwegs genossen werden. Generell gilt hier der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Einzige Ausnahmen bilden nur natürliches Wasser und Milch. Hinzu kommen Milchmischgetränke, deren Milchanteil bei mindestens 75 Prozent liegt. Nur dann dürfen die ermäßigten 7 Prozent berechnet werden.

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