Recht: Gilt Ankleidezeit als Arbeitszeit?

Das Umkleiden wird in vielen Arbeitsstätten nicht vergütet. Die Rechtsprechung hat klare Richtlinien festgelegt, aus denen eindeutig hervorgeht, wann die Umkleidezeit auch als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden muss.

Wer auf der Arbeit erst eine spezielle Dienstkleidung anziehen muss, hat oft das Recht, diese Ankleidezeit vergütet zu bekommen. Welche Faktoren dafür ausschlaggebend sind, hat das Bundesarbeitsgesetz festgelegt. Ein gewisser Ermessensspielraum bleibt dennoch bestehen.

Auffällig oder nicht?

Ob die Umkleidezeit tatsächlich vergütet werden muss, liegt auch an der Art der Dienstkleidung, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. Handelt es sich um auffällige, eindeutig zuzuordnende Kleidung, ist es nicht zumutbar, diese bereits zu Hause anzulegen. Es soll niemand anhand seiner Kleidung einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet werden können, wenn er sich in der Öffentlichkeit außerhalb seines Arbeitsplatzes bewegt.

Das Bundesarbeitsgesetz unterscheidet genau zwischen verschiedenen Dienstkleidungen. So können beispielsweise Bankangestellte keine Umkleidezeiten geltend machen. Das Tragen von Kostüm und Anzug ist in der Öffentlichkeit kein Problem und kann keiner bestimmten Tätigkeit zugeordnet werden. Außerdem handelt es sich um Kleidung, die ebenso gut privat getragen werden kann.

Anders verhält es sich mit der Schwesterntracht im Krankenhaus oder der Dienstuniform von Hotelangestellten. Beide werden erst an der Arbeitsstelle angelegt und nicht zu Hause angezogen. Allerdings bietet die Gesetzstellung die Möglichkeit, bei der Vergütung dieser Ankleidezeiten zu variieren. Es ist also durchaus erlaubt, diese Zeiten geringer zu vergüten als die eigentliche Arbeitszeit. Außerdem besteht die Möglichkeit, diese durch eine festgelegte Pauschale zu bezahlen. Einzelheiten dazu sind in den Tarifverträgen, in speziellen Betriebsvereinbarungen oder in den Arbeitsverträgen zu finden.

Bildurheber: ekkasit919 / 123RF Standard-Bild

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert