Bei der Neugestaltung von Speisekarten ist die korrekte Mehrwertsteuer-Zuordnung entscheidend, da Speisen mit 7% und Getränke mit 19% besteuert werden. Ab 2024 wird eine Rückkehr zu normalen Steuersätzen erwartet. Gastronomen müssen sorgfältig überlegen, welcher Satz für ihre Angebote gilt, wobei die Betriebsform und Luxus-Speisen Auswirkungen haben. Imbiss-Stände und Außer-Haus-Verkauf können den ermäßigten Satz anwenden, aber Luxus-Speisen sind ausgeschlossen.
In den letzten Jahren hat sich viel in der Gastronomie verändert. Durch Corona-Pandemie und Energiekrise hat die gesamte Branche stark gelitten und wurde durch den Staat unter anderem auch durch eine Senkung der Mehrwertsteuer unterstützt. Wer seine Speisekarte neu gestaltet, muss besonders akribisch bei der Zuordnung des korrekten Mehrwertsteuersatzes vorgehen. Der gesenkte Mehrwertsteuersatz gilt noch in der Gastronomie. Allerdings ist bei der Gestaltung der Speisekarten darauf zu achten, den korrekten Satz bei Speisen und Getränken anzuwenden. Nur so lassen sich Probleme bei späteren Betriebsprüfungen im Vorfeld vermeiden.
Mehrwertsteuer: Welcher Satz wofür?
In der Gastronomie sind Speisen derzeit mit 7 Prozent mehrwertsteuerpflichtig, während für Getränke die normalen 19 Prozent fällig werden. Der Staat hat den üblichen Satz von 19 Prozent für Speisen herabgesetzt, um die durch die Pandemie und die Energiekrise stark gebeutelte Branche zu entlasten. Allerdings scheint bereits klar zu sein, dass die Steuersätze ab 2024 wieder auf das Normalniveau angehoben werden.
Für den Gastronomen stellt sich die Frage, welcher Mehrwertsteuersatz für welche Angebote berechnet werden müssen. Hierzulande gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Speisen und Getränke. Für den regulären Steuersatz werden 19 Prozent berechnet, während für den ermäßigten Steuersatz nur 7 Prozent anfallen. Der Grund dafür ist einfach erklärt. Denn der Grundbedarf sollte günstiger sein. Die wichtigsten Grundnahrungsmittel zählen dazu, wie zum Beispiel Fleisch, Fisch, Eier, Milch und Milchprodukte, Backwaren, sowie Obst und Gemüse.
Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie
Ohne die derzeitige Ermäßigung müssen Gastronomen sehr sorgfältig überlegen, zu welchem Mehrwertsteuersatz ihr Angebot berechnet werden muss. Obwohl Speisen zum Grundbedarf zählen, lässt sich der ermäßigte Steuersatz nur selten in der Gastronomie anwenden. Denn der Gastwirt bietet seinen Gästen ja weit mehr als nur die Speisen. Die Gäste erhalten einen gemütlichen Platz, an dem die Speisen verzehrt werden können und den kompletten Service durch entsprechendes Personal. Aus diesem Grunde wird aus dem Speisenangebot ein Dienstleistungsangebot, für das grundsätzlich 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig werden.
Aber auch die Form des Gastronomiebetriebes entscheidet über die Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Während Bars, Cafés und Restaurants den regulären Steuersatz zu entrichten haben, können Imbiss-Stände den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Auch der Außer-Haus-Verkauf kann zum ermäßigten Satz berechnet werden. Allerdings sind Luxus-Speisen wie Hummer davon ausgeschlossen.
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