Mehrarbeit in der Gastronomie und im Hotelgewerbe

Das Hotelfachgewerbe kommt immer wieder in die Schlagzeilen, da die Mitarbeiter dort konstant Überstunden machen und diese nicht bezahlt bekommen. Schichten beginnen oft in den frühen Morgenstunden und enden spät abends. Die Mitarbeiter haben oft noch nicht einmal Zeit, einzukaufen, da sie den Schlaf benötigen. Etwaige Überstunden werden meist relativiert, und zwar auf Grund von angeblichen personellen Engpässen oder von Stoßzeiten, in denen das gesamte Team zusammenhalten müsse.

Wer sich in so einer Situation befindet und nur zu hören bekommt, dass das eben die Gastronomie sei und dass man sich dem anpassen müsse, der sollte sich einmal die Rechtslage ansehen, denn das Recht steht hier eindeutig auf der Seite der Arbeitnehmer. Wenn es nötig ist, sollte man einen Anwalt einstellen. Eine Kanzlei, die sich besonders auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, findet man unter ra-Knauf.DE.

Das Thema Überstunden ist im Arbeitsrecht geregelt

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gibt es in Deutschland ein Arbeitsrecht, das Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützt. Darin ist die Anzahl an Überstunden festgelegt, sowie die Umstände. Überstunden sollen nämlich keinesfalls zum Normalfall werden! Wenn Engpässe z.B. durch Krankheit bestehen oder zu Hochzeiten kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, die zehn Stunden täglich auch nicht überschreiten dürfen. Pro Halbjahr dürfen acht Stunden täglich ebenfalls nicht überschritten werden. Dabei ist es wichtig, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet werden und dass die geleisteten Überstunden notiert werden, damit man einen Nachweis hat. Wer freiwillig Überstunden macht und diese nicht notiert, der hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung.

Angeordnete Überstunden müssen nach dem Arbeitsgesetz vergütet werden, entweder durch eine angemessene Bezahlung (mindestens das Festgehalt) oder durch bezahlte Urlaubstage innerhalb des nächsten Halbjahres. Wenn beispielsweise täglich über zehn Stunden gearbeitet werden soll, aber kein Freizeitausgleich gegeben wird, dann können die Überstunden abgelehnt werden.

Zwielichtige Verträge haben keine Rechtsgrundlage

Manche Arbeitgeber, besonders im Hotelgewerbe, bringen eine besondere Vertragsklausel mit in die Verträge der Mitarbeiter. Darin steht, dass eventuelle Überstunden pauschal mit im Festgehalt enthalten sind. Das würde ja bedeuten, dass unbeschränkt Überstunden angeordnet werden können, ohne den Mitarbeitern einen Ausgleich zu bieten. Das Arbeitsrecht regelt daher, dass so eine Klausel ungültig ist. Überstunden müssen auf jeden Fall vergolten werden, auch wenn das nicht im Vertrag enthalten ist. Eine Ausnahme davon sind Verdiener, die über der sogenannten  Beitragsbemessungsgrenze verdienen (West: 71.400 Euro & Ost: 60.000 Euro). Wer im Jahr über diesen Betrag hinaus verdient, dem müssen die Überstunden nicht ausgezahlt werden.

Wer als Chef eines Hotels oder Restaurants also seine Mitarbeiter behalten möchte und einer geschäftsschädigenden Klage vorbeugen möchte, der sollte die Vertragsbedingungen für seine Mitarbeiter am besten noch einmal bedenken.

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2 Kommentare

  1. Danke für die guten Informationen zum Aarbeitsrecht. Eine Bekannte hat auch so einen Vertrag, der besagt, dass eventuelle Überstunden pauschal mit im Festgehalt enthalten sind. Sie sollte vermutlich einmal einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

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