Kurzarbeit auch in der Hotellerie möglich

Die Schweiz möchte mit Hilfe von Kurzarbeit Arbeitsplätze in der Hotellerie sichern. Es geht vor allem darum, in Zeiten außerhalb der Saison keine Mitarbeiter entlassen zu müssen. Dies bringt große Vorteile für alle Seiten.

Wer in der Hotellerie beschäftigt ist, muss außerhalb der Urlaubssaison oftmals eine Kündigung befürchten. Viele kleine Hotelbetriebe können es sich einfach nicht leisten, ihre Mitarbeiter in den wenig frequentierten Zeiten weiter zu beschäftigen. Durch die Einführung von Kurzarbeit soll dies zukünftig möglich werden.

Kurzarbeitsentschädigung zur Sicherung von Arbeitsplätzen

Durch die Kurzarbeitsentschädigung soll es Hotelbetrieben möglich gemacht werden, ihr Personal auch außerhalb der Saisonzeiten weiter zu beschäftigen. Dies bringt Vorteile für beide Seiten. Die Arbeitnehmer behalten ihre Arbeitsplätze, während die Arbeitgeber weiterhin von ihrem eingearbeiteten Personal und deren flexibler Verfügbarkeit profitieren. Sonst standen Arbeitgeber vor jeder Saison erneut vor der Herausforderung, zuverlässiges Personal zu finden und es neu einzuarbeiten.

Es gibt einige Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung. Sie gilt nur, wenn sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers verringert oder der Job ganz gestrichen werden soll. Nehmen nur die zu verrichtenden Tätigkeiten ab und die Arbeitszeit bleibt gleich, besteht kein Recht auf die Kurzarbeitsentschädigung. Mindestens zehn Tage vor der drohenden Kurzarbeit muss die Kurzarbeitsentschädigung beim zuständigen Amt beantragt werden.

Die Schweiz macht es vor. Aber auch für die deutsche Hotellerie und Gastronomie wird Kurzarbeitergeld gezahlt, um Arbeitsplätze in beiden Branchen zu sichern. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Bund die Zahlung von Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträgen. Es muss zu einem wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfall mit Entgeltausfall kommen, um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können. Dieser Zustand darf nur vorübergehend sein und über einen Zeitraum andauern. Das Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beantragt werden. Minijobber sind davon ausgenommen.

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