In vielen Branchen müssen auch an den Weihnachtsfeiertagen Schichten besetzt werden. Diese Feiertagszuschläge werden meist anders vergütet als normale Schichten. Besonders in Hotellerie und Gastronomie ist der Einsatz der Mitarbeiter an den Feiertagen unverzichtbar.
Wer in Hotellerie oder Gastronomie tätig ist, weiß, wie wichtig gerade die Feiertage für das Geschäft sind. Die Mitarbeiter, die an Weihnachten eingesetzt werden, erhalten oftmals zusätzlich zur normalen Vergütung Feiertagszuschläge.
Weihnachtsdienstplan – alle Jahre wieder
Hotellerie und Gastronomie leben vor allem von den Feiertagsumsätzen. Allerdings sind diese Tage wenig beliebt bei den Mitarbeitern. Schließlich möchte jeder das Weihnachtsfest im Kreise der Familie feiern. Deshalb bieten viele Betriebe ihren Mitarbeitern zusätzliche finanzielle Anreize, um diese speziellen Schichten zu übernehmen.
Grundsätzlich sind im Arbeitszeitgesetz Sonn- und Feiertage als Ruhetage definiert. Allerdings sind auch Abweichungen von dieser Vorgabe in unterschiedlichen Branchen möglich. Dazu zählen auch Hotellerie und Gastronomie. Dabei ist auch zu beachten, dass Heiligabend und Silvester keine offiziellen Feiertage sind. Hier ist nach individuellen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verfahren.
Keine Feiertagszuschläge gesetzlich vorgegeben
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist das Recht auf Feiertagszuschläge. Denn dieses gibt es in keinem Gesetz. Solche Zuschläge werden individuell vereinbart und sind ein Zugeständnis des Arbeitgebers. Natürlich ist die Wirkung derartiger Anreize nicht zu unterschätzen. Außerdem werden die Zuschläge nicht versteuert.
Laut Einkommenssteuergesetz sind am 24. Dezember ab 14 Uhr und am 25. und 26. Dezember Zuschläge bis 150 Prozent steuerfrei. Einzige Bedingung ist, dass der Grundlohn nicht mehr als 50 Euro beträgt. Am 31. Dezember ab 14 Uhr gilt ein steuerfreier Zuschlag von bis zu 125 Prozent.
Allerdings kann es möglich sein, dass auf die Zuschläge Beiträge entrichtet werden müssen. Dies gilt, sofern der Grundlohn 25 Euro überschreitet.
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