Schlechte Aussichten für Raucherclubs

Seit dem 1. Juli 2008 gelten offiziell Rauchverbote in allen Bundesländern. Das trifft Gaststättenbetreiber besonders hart, denn die haben seitdem unter Umsatzeinbußen zu leiden, da rauchwillige Gäste ausbleiben. Um dem entgegenzuwirken gründeten Gastwirte in München einen Rauchverein, in dem Mitglieder rauchen dürfen. Doch da hatten sie nicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechnet.

Gemäß einem neuerlichen Beschluss der 3. Kammer vom Ersten Senat (1 BvR 3017/11) gilt das Rauchverbot für Gaststätten auch dann, wenn diese einen Rauchverein gründen. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war eine Klage einer Shisha-Bar in München. Die hatte Angst um den Verlust ihrer Kundschaft und bot den Gästen deshalb an, in ihren 2008 gegründeten Verein einzutreten, um so ungestört Shisha und Zigaretten rauchen zu können. Zugelassen waren Mitglieder ab einem Beitrittsalter von 20 Jahren, die pro Jahr einen symbolischen Mitgliedsbeitrag von einem Euro zu entrichten hatten und dafür einen Vereinsausweis erhielten. Dieses Angebot nahmen über 37.000 Personen dankbar an. Bis die Behörden dem einen Riegel vorschoben und die Besitzerin der Bar zu einer Ordnungsstrafe von 750 Euro verurteilt wurde. Das wollte die nicht auf sich sitzen lassen und klagte.

Das Rauchverbot beschneidet nicht die Grundrechte

Die Klage wurde jetzt jedoch auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fallengelassen. Das Rauchverbot gilt gemäß dem Gesetz auch dann, wenn es sich um Rauchvereine handelt. Da diese öffentlich zugänglich sind, sind sie nämlich nicht vom Rauchverbot entbunden. Darüber hinaus verstößt diese Richtlinie nicht gegen die so genannte Vereinigungsfreiheit, denn die Vereinsgründung als solche ist ja durchaus erlaubt und somit beschneidet die Entscheidung nicht die Grundrechte der Vereinsmitglieder. Nur das Rauchen an sich ist nicht im Grundgesetz geschützt, darf also verboten werden.

Damit sind die Möglichkeiten für Gastwirte weiter beschränkt. Gesundheit geht eben vor.
Die Betreiber der Shisha-Bar dürfen ihren Gästen weiter das Rauchen von Shishas anbieten, allerdings ist der Tabakkonsum davon ausgenommen.

Quellen: www.sueddeutsche.de und www.n-tv.de

 

 

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