Behördliche Vorgaben in der Gastronomie TEIL 2

Zahlreiche, behördliche Vorgaben sollen den geregelten und korrekten Ablauf in der Gastronomie sichern. Damit keine davon übersehen wird, ist eine gründliche Vorabrecherche zwingend notwendig. Eine Missachtung gesetzlicher Vorgaben kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Jeder Gastronomiebetrieb ist verpflichtet, nach aktueller Gesetzeslage zu agieren. Er muss die Regeln aus dem Arbeitszeitgesetz, die Hygienevorschriften und viele weitere Vorgaben umsetzen. Regelmäßige Kontrollen sorgen dafür, dass mögliche Fehlerquellen entdeckt und fristgemäß beseitigt werden können.

Vorgaben für Speisekarten und Aushangpflicht

Obwohl die Gestaltung der Speisekarten sehr individuell ist, gibt es doch einige behördlich Vorgaben, die unbedingt berücksichtigt werden müssen. Diesen Vorgaben liegt die Preisangaben-Verordnung zugrunde. Darin ist klar definiert, dass alle Speisen preislich ausgezeichnet sein müssen. Die genannten Preise müssen Endpreise inklusive Mehrwertsteuer sein. Alle Preisangaben müssen eindeutig sein und dürfen keine dehnbaren Bezeichnungen enthalten, wie zum Beispiel ca. xx Euro. Auch Preisspannen in der Speisekarte zu nennen, ist nicht erlaubt. Bei Getränken sollten außerdem die genauen Mengen zum Preis kenntlich gemacht werden. In der Verordnung wird weiterhin verlangt, dass eine Speisen- und Getränkekarte direkt am Eingang deutlich sichtbar platziert werden muss. Neben den Preisangaben müssen die Karten auch Allergene klar und eindeutig aufführen.

Seit Anfang 2023 sind Gastronomiebetriebe außerdem dazu verpflichtet, ihren Gästen Mehrwegverpackungen für die Mitnahme von Speisen anzubieten. Die genauen Vorgaben dazu sind in der entsprechenden Gesetzesvorlage nachzulesen.

Die Aushangpflicht erfordert die gut sichtbare Platzierung verschiedener Gesetzblätter für die eigenen Mitarbeiter. So kann sich jeder schnell informieren, falls es zu Unklarheiten kommen sollte. Dazu gehören beispielsweise das Jugendschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Alle Dokumente können als Aushang oder Auslage zur Verfügung gestellt werden.

Toilettenpflicht in Gastronomiebetrieben

Die Bau- und Gewerbeämter der einzelnen Bundesländer schreiben unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Gastronomiebetriebe ihren Gästen Toiletten zur Verfügung stellen müssen. Die genauen Bedingungen sind bei den zuständigen Ämtern zu erfragen, da sie von Bundesland zu Bundesland variieren können. Die vorgeschriebene Anzahl der Toiletten hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wer einen Gastraum mit einer Größe von weniger als 50 Quadratmetern führt und keinerlei alkoholische Getränke anbietet, braucht keine Toiletten bereitzustellen. Wer aber alkoholische Getränke verkauft, muss auch in kleineren Gasträumen mindestens eine Toilette zur Verfügung stellen. Sind die Gasträume größer als 50 Quadratmeter, müssen für beide Geschlechter jeweils Toiletten vorhanden sein.

Besonderheit Außengastronomie

Wer Außengastronomie betreibt, hat die Pflicht, Vorgaben zur Nachtruhe und zum Lärmschutz einzuhalten. Diese variieren je nach Standort. Die Werte zum Lärmschutz unterscheiden sich für tagsüber und nachts. Um hier sicherzugehen, sollten entsprechende Informationen von fachkundiger Stelle eingeholt werden. Ein guter Ansprechpartner ist dafür stets die örtliche IHK.

Bildurheber: stockasso

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