Arbeit auf Abruf – Was bedeutet das konkret?

Das Grundprinzip eines Minijobbers ist es, gerade so viel zu arbeiten, dass der Verdienst die Einkommensgrenze von 450 € pro Monat nicht übersteigt. In der Gastro sind flexible Arbeitskräfte wichtig, doch auch für sie gibt es gesetzliche Regelungen.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmen nur für bestimmte Stunden in der Woche von ihrem Arbeitgeber zur Arbeit eingeteilt sind. Sie dürfen dabei eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten. Alternativ dazu gibt es eine Einkommengrenze in Höhe von 450 Euro monatlich. Schwierig ist diese arbeitsrechtliche Grundlage einzuordnen, wenn stets unterschiedliche Arbeitsanforderungen anfallen, wie dies in der Gastronomie üblich ist. Zu Stoßzeiten oder in den Ferien gibt es viel zu tun, während es in der Nebensaison auch mal ruhig werden kann und Aushilfskräfte dementsprechend weniger gebraucht werden. So kann die Arbeitszeitgrenze schnell über- oder unterschritten sein. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass ihn am Monatsende auch mal deutlich weniger Verdienst erwartet. Schwer zu planen.

Besser planen und so im Rahmen bleiben

Deshalb hat sich der Gesetzesgeber an einem Lösungsmodell versucht. Bei sogenannten Abrufarbeitsverträgen soll ein Arbeitszeitkonto helfen, die Arbeitszeiten besser einzuplanen. Der Arbeitnehmer soll mindestens vier Tage im Voraus darüber informiert werden, wann er auf der Arbeit erscheinen soll. Auf der anderen Seite gilt es auch, den Verdienst besser zu planen. Ein Wochenmodell soll helfen, eine Mindestarbeitszeit von 8,5 Stunden und ein Höchstmodell von 20 Stunden festzulegen. So weiß der Arbeitnehmer, welche Zeiträume er sich freihalten muss und der Arbeitgeber behält trotzdem eine gewisse Flexibilität bei. Der MiLoG-Rahmen ( § 2 II 3 MiLoG) hilft dabei, einen entsprechenden Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Bei Nichterfüllung der entsprechenden Rahmenbedingungen droht Arbeitgebern eine kräftige Nachzahlung der Beiträge für die Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer. Die Ansprüche können bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

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